Tunesien-Liebe

Besuchsvisum für Deutschland

Touristenvisum - Schengen-Visum - Verpflichtungserklärung




Alle Staaten der europäischen Gemeinschaft haben trotz ihrer Gemeinsamkeiten unterschiedliche Visumsbedingungen für Besucher und Einwanderer.

Die auf dieser Seite beschriebenen Bedingungen für ein Visum  für einen Tunesier gelten daher nur für Deutschland!

Trotz der Bemühungen um die Darstellung der aktuellen Regelungen können sich jederzeit auch kurzfristig durch geänderte Rechtsgrundlagen oder Dienstanweisungen Änderungen der Verfahren ergeben, sogar innerhalb desselben Bundeslandes in Deutschland.


Insofern können die hier beschriebenen Hinweise nur als Anhaltspunkte dienen, eine rechtsgültige, aktuelle und rechtsgültige Auskunft können nur die jeweiligen Behörden erteilen!


Touristenvisum für Deutschland

Falls ein Tunesier Deutschland für eine Urlaubsreise besuchen möchte, muß er ein sogenanntes "Touristenvisum" (auch Besuchsvisum oder "Schengen"-Visum" genannt) bei der Deutschen Botschaft in Tunesien in Tunis beantragen.

Hierfür benötigt der Tunesier:

0) Das ausgefüllte Antragsformular (siehe unten)

1) Reisepaß, der noch mindestens 6 Monate lang gültig sein muß.

Hat eine Person noch keinen Reisepaß, so kann der bei der Polizeistation des Bezirkes, in der die Person wohnt, gegen Vorlage des tunesischen Personalausweises (CIN) beantragt werden. Die Ausstellung kostet etwa 80 Dinar und dauert nominell etwa 15 Tage, es kann in der Realität aber auch schon einmal bis zu 2 Monate lang dauern.
Da der Reisepaß später bei der Beantragung des Visum noch für länger als 6 Monate gültig sein muß, sollte er also jetzt zu diesem Zeitpunkt noch entsprechend länger gültig sein oder frühzeitig verlängert werden.

2) Verpflichtungserklärung des Deutschen, zu dem er reisen will und die die maximale Aufenthaltszeit festlegt.

In dieser Verpflichtungserklärung bestätigt der Deutsche, über genügend Wohnraum und Einkommen zu verfügen, um einen Gast einzuladen (maßgeblich ist hier, grob gesagt, der Sozialhilfesatz plus Miete).
Er verpflichtet sich außerdem, dem deutschen Staat (jedoch nicht Firmen oder Privatleuten!) für die Dauer von 5 Jahren alle Auslagen zu ersetzen, die womöglich für die eingeladene Person aufgewendet werden müssen (z.B. bei Unfall, Krankheit, krimineller Aktivität, etc.), und zwar auch dann, wenn der Betreffende in Deutschland um Asyl nachsucht oder "untertaucht".
Da dies eine sehr weitreichende Erklärung ist, die den Einlader mit mehreren tausend Euro belasten kann, sollte eine Verpflichtungserklärung nur nach sehr genauer Überlegung abgegeben werden (siehe dazu auch noch weiter unten)!

3) Versicherungsbestätigung über eine Krankenversicherung für Europa mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro für die Dauer der beabsichtigte Reise.
Eine solche Versicherung kann der Eingeladene in Tunesien bei jeder Versicherung für sich selbst abschließen. Sie kann auch vom Einlader in Deutschland bei einigen Versicherungen für den Gast abgeschlossen werden und kostet in beiden Fällen je nach Gesellschaft etwa 50-100 Euro für 3 Monate.

4) Reservierungsbestätigung für den Flug oder die Fährenfahrt von und nach Tunesien.
Es wird keine Buchungsbestätigung, sondern lediglich eine unverbindliche Reservierungsbestätigung verlangt  - die Reise kann also auch mit einem anderen Verkehrsmittel stattfinden oder später angetreten werden, sie muß allerdings in dem Zeitraum liegen, für den das Visum ausgestellt wird (maximal 3 Monate).

5) Unterlagen über sein Arbeitsverhältnis, Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, etc., sowie eine Erklärung, weshalb die Reise angetreten wird.
Diese Unterlagen entscheiden hauptsächlich über die Erteilung oder Nichterteilung des Visums, denn der Sachbearbeiter bei der Deutschen Botschaft muß aufgrund dieser Unterlagen entscheiden, ob der Tunesier wirklich nur eine Besuchs- oder Urlaubsreise antritt, nach der er wieder nach Tunesien zurückkehren wird, oder ob er womöglich diese Reise nur deshalb antritt, um anschließend in Europa zu bleiben (illegaler Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Land).
Insbesondere, wenn jemand keinen dauerhaften Arbeitsplatz, kein Vermögen (Haus, Unternehmen, Geschäft, größeres Guthaben auf Bankkonto) und keine wesentlichen Familienbindungen (Ehegatte, Kinder) in Tunesien hat, wird vermutet, daß die "Rückkehrbereitschaft" nach Tunesien nur gering und die Wahrscheinlichkeit, in Europa zu bleiben (und dort Arbeit zu suchen oder unterzutauchen), dagegen sehr hoch ist - und das Visum wird dann verweigert.

6) 80 Euro Gebühren (Barzahlung in tunesischen Dinar zum Tageskurs)

Aufgrund dieser Unterlagen (1-5) kann die Deutsche Botschaft nun ein Touristenvisum für die mehrfache Einreise in die "Schengen-Staaten" (das sind mehrere europäische Staaten, zwischen denen keine regelmäßigen Grenzkontrollen stattfinden) ausstellen.

Das Visum kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden - dagegen kann sich der Tunesier dann zwar mit einer "Remonstrierung" (eine Art Widerspruch) zur Wehr setzen, was aber unter Umständen den ganzen beabsichtigten Zeitplan durcheinanderbringen kann und die es keineswegs gewährleistet, daß das Visum am Ende doch erteilt wird.

   

Wichtiger Hinweis zum Touristenvisum

Mit dem erteilten Touristen-Visum kann der Tunesier in den "Schengen-Staaten" reisen, wohin er will.

Er kann also auch z.B. anstatt nach Deutschland, direkt nach Italien, Frankreich, Spanien oder Belgien reisen oder mehrere "Schengen" - Länder nacheinander besuchen - der Einlader hat insofern keinen Einfluß darauf, ob ein durch "seine" Hilfe (nämlich die Verpflichtungserklärung) zustandegekommenes Visum auch wirklich nur oder überhaupt dafür verwendet wird, ihn zu besuchen.

In jedem Falle ist aber die Verpflichtung, die der Einlader durch die Verpflichtungserklärung eingegangen ist, trotzdem gültig!

Eine Verpflichtungserklärung gilt auch dann weiter, wenn der Gast nach dem Ablauf seines Visums nicht nach Tunesien zurückreist, sondern "untertaucht"!

Beispiel: Der Gast fährt zwar nach Deutschland, doch nicht zum Einlader, sondern zu einem anderen Bekannten. Er begeht dort eine Straftat, wird verhaftet und später abgeschoben.
Auch wenn der Einlader den Gast also niemals auch nur zu Gesicht bekommen hat, ist er durch seine Verpflichtungserklärung gegenüber dem Staat dennoch verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, die durch seine Haft und Abschiebung entstanden sind!

Wie sich aus diesem Beispiel ergibt, sollte man die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nur dann in Betracht ziehen, wenn man dem Gast absolut vertraut.

Eine Verpflichtungserklärung ist keine Formalität, sondern eine Bürgschaft in unbegrenzter Höhe und mit 5-jähriger Dauer!


Antragsformular Touristenvisum (Auswärtiges Amt Deutschland)

(Schengen-Visum, pdf - Datei)

in deutsch
in arabisch und französisch



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